Die VFF ist die Verwertungsgesellschaft deutscher Auftragsproduzent*innen, öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, privater Sendeunternehmen und einiger regionaler Fernsehveranstalter. Sie nimmt treuhänderisch die aus deren Leistungsschutzrecht resultierenden Rechte und Vergütungsansprüche wahr.
Die VFF setzt sich als Treuhänderin für die Rechte ihrer Mitglieder ein. Die Mitgliedschaft ist dabei kostenfrei. Zur Rechtewahrnehmung schließt die VFF sogenannte Berechtigungsverträge mit Leistungsschutzberechtigten ab und vertritt so deren Interessen. Dabei arbeitet die VFF als schlank organisierte Institution mit hoher Effizienz und Transparenz innerhalb der deutschen Verwertungsgesellschaften.
Die von der VFF eingenommenen Gelder werden gemäß festgelegten Verteilungsplänen mindestens einmal jährlich an die anspruchsberechtigten Mitglieder ausgeschüttet. Grundlage für die Wahrnehmung der Rechte und Ansprüche durch die VFF ist entweder ein gesetzlicher oder ein vertraglicher Wahrnehmungsauftrag.
Als Verwertungsgesellschaft unterliegt die VFF der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts. Aufgrund der besonderen Stellung von Verwertungsgesellschaften besteht dabei ein doppelter Kontrahierungszwang.
In Deutschland gibt es 14 Verwertungsgesellschaften, die Rechte bzw. Vergütungsansprüche für Urheber- und Leistungsschutzberechtigte wahrnehmen.
Weiterführende Informationen zu den Verwertungsgesellschaften sowie gesetzlich/vertraglich eingeräumten Rechten finden Sie auf unserer FAQ-Seite.
Im Rahmen der „Münchner Gruppe“ kooperiert die VFF mit den Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL, VG WORT, VG Bild-Kunst, VGF, AGICOA Deutschland, GÜFA und TWF, um die Weitersenderechte gem. § 20b UrhG gegenüber Kabelnetzbetreibern durch einen gemeinsamen Tarif gemeinsam wahrzunehmen. Die Geschäftsführung liegt bei der GEMA. Zwischen den genannten Verwertungsgesellschaften bestehen die folgenden Repräsentationsvereinbarungen:
Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist ein Zusammenschluss von 9 deutschen Verwertungsgesellschaften, darunter auch die VFF. Zweck der Gesellschaft ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung, Auskunft und Meldung für Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG von Audiowerken und von audiovisuellen Werken gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird.
Die VFF ist zusammen mit 7 weiteren Verwertungsgesellschaften Mitglied der CESARights GmbH. Die Gesellschaft realisiert Ansprüche aus dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) und ist Ansprechpartnerin für alle relevanten Plattformen und Dienstleister. Für die VFF und ihre Leistungsschutzberechtigten werden hierbei Ansprüche aus § 5 Abs. 2 i.V.m. § 21 UrhDaG (Vergütungsanspruch für gesetzlich erlaubte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zur öffentlichen Wiedergabe im Rahmen einer Parodie, eines Pastiches oder einer Karikatur) und aus § 12 Abs. 1 i.V.m. § 21 UrhDaG (Vergütungsansprüche für mutmaßlich erlaubte Nutzungen) wahrgenommen.
Die Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) ist ein Zusammenschluss der Verwertungsgesellschaften AGICOA Deutschland, VFF, VGF, VG Bild-Kunst und GÜFA, die Filmurheber- und Filmproduzentenrechte vertreten. Der Zweck der ZWF besteht darin, gemeinsam Kabelweitersenderechte und Rechte der Wiedergabe von Fernsehsendungen gegenüber Einrichtungen geltend zu machen, die ihren Kunden Fernsehgeräte zur Verfügung stellen.
ISAN Deutschland GmbH ist die Registrierungsstelle für Filmnummern in Deutschland. Gesellschafter sind die GWFF, die VFF, die VG Bild-Kunst und die VG Wort.
Die Zentralstelle für Videovermietung (ZVV) unter der Geschäftsführung der GEMA ist für das Inkasso der Vergütungsansprüche für das Vermieten oder Verleihen von Bildtonträgern zuständig.
Die Verwertungsgesellschaften VFF, VG Bild-Kunst, GEMA, GVL, VGF, GWFF, VG Wort und VG Musikedition haben zur Geltendmachung der Bibliothekstantieme die Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) gegründet. Die ZBT hat mit Bund und Ländern einen Gesamtvertrag über die Abgeltung der Ansprüche nach § 27 Abs. 2 UrhG abgeschlossen, der alle Verleihvorgänge durch öffentliche Bibliotheken abdeckt.