Ausschüttung Sender

Auftragsproduktionen

Sender erhalten ihre Ausschüttungen der Auftragsproduktionen gemäß der Verteilungspläne § 54 UrhG und & 20b UrhG. Das Ausschüttungsverhältnis zwischen Produzenten und Sendern beträgt dabei 85:15.

Damit wir die Abrechnungen korrekt durchführen können, übermitteln die Sender einmal jährlich alle relevanten Angaben zu ihren Auftragsproduktionen unter Angabe der beteiligten Produzent*innen und des jeweils beauftragenden Senders.

Für die Meldung erhält jeder Sender einen eigenen Zugang zu unserem Meldeportal ProdisWeb. Dort stellt die VFF sämtliche AGF-Sendeprotokolle zur Verfügung, die für die Erfassung benötigt werden. Die Meldungen zum Vorjahr müssen in der Regel bis Mitte April eingereicht werden.

Es werden alle Sender berücksichtigt, die im betreffenden Jahr einen Marktanteil von mindestens 0,5% erreicht haben (Verteilungsplan § 54 UrhG in § 5 Abs. 1).

Weitersendung

Sender erhalten die Ausschüttung für die Weitersendung gemäß § 20b UrhG.

Für die Verteilung sind insbesondere die Messdaten der AGF Videoforschung maßgeblich. Sofern diese nicht verfügbar sind, beauftragt die VFF die AGF Videoforschung mit der Messung dieser Daten.

Die Ausschüttung erfolgt einmal im Jahr, in der Regel im Sommer, gemäß den festgelegten Kriterien des Verteilungsplans für die Weitersendung.

Anspruch auf eine Ausschüttung haben ausschließlich Sendeunternehmen (Fernsehen/ Hörfunk),

  • bei denen im Sinne der Weitersendung eine Primärsendung vorliegt und
  • die einen Berechtigungsvertrag mit der VFF fristgerecht abgeschlossen haben.
     
Quellensteuerabzug für ausländische Sendeunternehmen

Für ausländische Sendeunternehmen ist eine Quellensteuer gem. § 50a EStG einzubehalten. Sofern ein Freistellungsbescheid des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vorliegt, wird vom Einbehalt der Steuer abgesehen. Bitte informieren Sie sich zeitnah beim BZSt über die Antragstellung, da die Bearbeitung mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.
 

Eigenproduktionen

Die VFF nimmt die Rechte der Eigenproduktionen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, privater Sendeunternehmen und einiger regionaler Fernsehveranstalter gemäß § 54 UrhG wahr.

Hierfür melden uns die Sender einmal jährlich die ausgestrahlten Gesamtminuten der Eigenproduktionen für das vorangegangene Jahr.

Sobald alle relevanten Daten vorliegen, erfolgt die Ausschüttung an die berechtigten Sender, in der Regel gegen Ende des Jahres.