Verwertungsgesellschaften wie die VFF haben in Deutschland den gesetzlichen Auftrag, kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern.
Dafür bestehen in der VFF zwei getrennte Förderfonds:
Gefördert werden:
Schwerpunkt sind Auftragsproduktionen und Fernseh-Eigenproduktionen; Ausnahmen für andere audiovisuelle Werke und Leistungen sind möglich.
Nicht förderfähig sind insbesondere Dissertationen und studentische Arbeiten, Veranstaltungen anderer Veranstalter, wenn die Förderung überwiegend deren Gemeinkosten deckt, sowie Vorhaben ohne klaren Bezug zu kulturell bedeutenden Werken und Leistungen.
Über die Fördervergabe entscheidet der Vergabeausschuss. Bei Anträgen von Produktionsunternehmen oder Sendern sind deren Vertreter im Ausschuss von der Entscheidung ausgeschlossen.
Gefördert werden nur Vorhaben, die im Antragsjahr oder im Folgejahr stattfinden und noch nicht begonnen haben. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
Die VFF kann Projekte mit bis zu 50 % der Gesamtkosten unterstützen.
In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Vollförderung (100 %) möglich.
Für das Business Angel Programm ist eine Förderung bis zu 20.000 Euro pro Jahr über maximal drei Jahre möglich.
Die konkrete Fördersumme legt der Vergabeausschuss anhand des Gesamtvolumens des Vorhabens fest.
Richtlinie für die Verwendung der Mittel der beiden Förderfonds