Die VFF berücksichtigt nur Auftragsproduktionen.
Eine Auftragsproduktion liegt vor, wenn ein Rundfunksender eine/n Produzent*in mit der Herstellung eines Films beauftragt und diese maßgeblich finanziert, in der Regel mit mindestens 90%. Alternativ gilt eine Produktion auch dann als Auftragsproduktion, wenn der Sender sich vertraglich umfassende Letztentscheidungsrechte über kreative und wirtschaftliche Aspekte vorbehält, wie z.B.
Können diese Kriterien nicht eindeutig erfüllt werden, liegt keine Auftragsproduktion vor, wenn sich der Rechteerwerb des Senders ausschließlich auf Deutschland beschränkt.
Über unser Meldeportal ProdisWeb können Sie Ausstrahlungen unkompliziert selbst anlegen. Eigene Ergänzungen zu Ausstrahlungen können nur innerhalb des sechswöchigen Meldezeitraums vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass bei der VFF keine Werksanmeldungen möglich sind, da unsere Ausschüttungen auf Ausstrahlungen basieren und diese Meldungen zunächst durch die Sender erfolgen, bevor Sie anschließend für Ihre Meldungen Zugriff auf unser Meldeportal erhalten.
Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an den auftraggebenden Sender und erfragen dort die Ausstrahlungstermine.
Non-lineare Nutzungen – wie Abruf- oder Streamingangebote – fallen unter § 19a UrhG (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung). Dieses Recht wird von der VFF nicht wahrgenommen. Daher können im Rahmen der Ausschüttungen ausschließlich lineare Ausstrahlungen berücksichtigt werden.