Tarif-Übersicht

Gemeinsamer Tarif der Verwertungsgesellschaften AGICOA-Deutschland / GEMA / GÜFA / GVL / VFF / VGF / VG BILD-KUNST / VG WORT / TWF für die Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Kabelnetzen (Kabelweitersendung)

GEMA Tarif für Kabelweitersendung

 

Aktuell gültige Tarife der ZPÜ

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Bundesanzeiger, Nr. 239 Seite 20194, 17.12.1999 

Der im Bundesanzeiger Nr. 35883 vom 20. Februar 1990 und im Bundesanzeiger Nr. 228 vom 4. Dezember 1992 geänderte veröffentlichte Tarif der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH für die Vervielfältigung von Fernsehsendungen und Fernsehproduktionen (Eigen- und Auftragsproduktionen) zur internen Wiedergabe durch Bundes- oder Landesbehörden einschließlich nachgeordneter Behörden und Institutionen im Bereich deren öffentlichen Auftrages wird hinsichtlich der Vergütungshöhe (Ziff. 1) wie folgt geändert: 

  • EURO 1,-- je angefangener Spieldauer-Minute des VFF-geschützten Repertoires und Kopie.
  • Ziffer 2 gilt unverändert weiter.
  • Der neue Tarif tritt mit Wirkung vom 01.01.2000 an die Stelle des Tarifs vom 01.02.1990 in der Fassung vom 04.12.1992.

Bundesanzeiger, Nr. 228 Seite 9067, 04.12.1992 

Tarifänderung 
Der im Bundesanzeiger Nr. 35883 vom 20. Februar 1990 veröffentlichte Tarif der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH für die Vervielfältigung von Fernsehsendungen und Fernsehproduktionen (Eigen- und Auftragsproduktionen) zur internen Wiedergabe durch Bundes- oder Landesbehörden einschließlich nachgeordneter Behörden und Institutionen im Bereich deren öffentlichen Auftrages wird hinsichtlich der Vergütungshöhe (Ziff. 1) wie folgt geändert:

  • DM 2.- je angefangene Spieldauer-Minute des VFF-geschützten Repertoires und Kopie.
  • Ziffer 2 gilt unverändert weiter. Der neue Tarif tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des Tarifs vom 01. Februar 1990.

Bundesanzeiger, Nr. 35 Seite 883, 20.02.1990 

1. Für die Vervielfältigung von Fernsehsendungen und Fernsehproduktionen (Eigen- und Auftragsproduktionen) zur internen Wiedergabe durch Bundes- oder Landesbehörden einschließlich nachgeordneter Behörden und Institutionen im Bereich deren öffentlichen Auftrages sind 9.-DM je angefangene Spieldauerminute des VFF-geschützten Repertoires und je Kopie zu zahlen. 

2. Die sich hiernach ergebenden Vergütungen sind Nettobeträge und erhöhen sich um die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.